Foto: Nico Schimmelpfennig
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Polizeiverordnung

Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kurort Seiffen vom 25.11.2014.

Auf der Grundlage der §§ 9 und 14 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) in der derzeit gültigen Fassung wird durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kurort Seiffen vom 24.11.2014 verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I – Allgemeine Regelungen

§1 Örtlicher Geltungsbereich

§2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II – Schutzvorschriften

§3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten und anderen Tonträgern

§4 Lärm aus Veranstaltungsstätten

§5 Schutz der Nachtruhe

§6 Tierhaltung

§7 Verunreinigung durch Tiere

§8 Fütterungsverbot

§9 Verunreinigungen

§10 Betreten von Eisflächen

§11 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen

§12 Aggressives Betteln und andere Beeinträchtigungen

§13 Abbrennen von offenen Feuern

§14 Anbringen von Hausnummern

Abschnitt III – Schlussbestimmungen

§15 Zulassung von Ausnahmen

§16 Ordnungswidrigkeiten

§17 Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Regelungen

§1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Kurort Seiffen.

§2 Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die im Sinne des Sächsischen   Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
  2. Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze. 

Abschnitt II Schutzvorschriften

§3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten und anderen Tonträgern

  1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente  sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
  2. Abs. 1 gilt nicht bei Umzügen, Kundgebungen, amtlichen Durchsagen, Märkten und Messen im Freien, Sport- und sonstigen Veranstaltungen im Freien.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. 

§4 Lärm aus Veranstaltungsstätten

  1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
  2. Das in Absatz 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§5 Schutz der Nachtruhe

  1. Die Nachtzeit in der Gemeinde Kurort Seiffen ist an Werktagen auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 08.00 Uhr festgelegt.
  2. Alle Handlungen während der Nachtzeit, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, sind zu unterlassen. Fenster und Türen von Gaststätten und Versammlungsräumen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
  3. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Sächsischen  Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§6 Tierhaltung

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
  2. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier (ausgenommen Katzen) im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich und geistig in der Lage ist.
  3. Abweichend von Absatz 2 ist in Grün- und Erholungsanlagen, auf Fußwegen, auf Wanderwegen, in Wohngebieten, in Fußgängerbereichen, auf öffentlichen Plätzen und bei größeren Menschenansammlungen, zum Schutz von Mensch und Tier, jeder Hund an der Leine zu führen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Blindenführerhunde, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und geprüfte Rettungshunde im Einsatz.
  4. Der Halter von exotischen Tieren, die durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
  5. § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 27 Abs. 2 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen, § 121 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes sowie die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

§7 Verunreinigung durch Tiere

  1. Den Haltern und Führern von Tieren (u.a. Hunde, Pferde)  ist es untersagt, die Flächen i.S.v. § 2, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
  2. Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den Personen, die die Tiere führen, unverzüglich zu beseitigen; geeignete Hilfsmittel für Aufnahme und Transport der Verunreinigungen sind mitzuführen.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von dieser   Regelung unberührt. 

§8 Fütterungsverbot

Wildlebende oder verwilderte Tiere dürfen auf öffentlich zugänglichen Flächen nicht gefüttert werden.

§9 Verunreinigungen

  1. Es ist untersagt, auf öffentlichen Flächen nach § 2 dieser Verordnung Abfälle bzw.  Verpackungen jeder Art abzustellen, umher zu werfen oder sich derer in sonstiger  Weise zu entledigen. Es sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse  zu benutzen.
  2. Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den   Wertstoffcontainern abzulegen.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§10 Betreten von Eisflächen

Das unberechtigte Betreten von Eisflächen (zugefrorene Seen, Teiche u.ä.) ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind fischereirechtliche Tätigkeiten nach jeweils eigener  Prüfung der Begehbarkeit der Eisflächen und andere wasserrechtliche oder behördliche  Maßnahmen.

§11 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen

  1. Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen ist an Stellen, die von Flächen im Sinne der im § 2 genannten Orte aus sichtbar sind, an Buswartehäuschen, Transformatorstationen und Pumpstationen verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern.
  2. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Absatz 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine      Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
  3. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Ortsrechtes zur Plakatwerbung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung in Absatz 1 und 2 unberührt.

§12 Aggressives  Betteln und andere Beeinträchtigungen

Auf öffentlichen Straßen oder in Anlagen und Einrichtungen sowie auf Flächen i. S. des § 2  ist verboten:

  1. aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand,
  2. erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln,
  3. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,
  4. Verrichten der Notdurft. 

§13 Abbrennen von offenen Feuern

  1. Das Abbrennen von offenen Feuern ab einer Größe von 1 m² Grundfläche oder ab einer Flammenhöhe von 1,50 m bedarf der vorherigen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
  2. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor dem Abbrennen zu stellen.
  3. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.
  4. Der durch offene Feuer entstehende Rauch darf keine Person unzumutbar belästigen oder Sachen beeinträchtigen.
  5. Die Vorschriften des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie des               Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§14 Anbringen von Hausnummern

  1. Hausnummern werden auf Antrag der Hauseigentümer durch die Gemeinde vergeben.
  2. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeindeverwaltung festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. Buchstabenzusätze haben in Großbuchstaben zu erfolgen.
  3. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern  sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

Abschnitt III Schlussbestimmungen

§15 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde  Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine  überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§16 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musikinstrumente, Lautsprecher oder Tonwiedergabegeräte betreibt oder spielt, dass andere erheblich belästigt oder gestört werden,
    2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 unzulässigen Lärm erzeugt,
    3. entgegen § 5 Abs. 2 die Nachtruhe stört,
    4. entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
    5. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere (ausgenommen Katzen) im öffentlichen Verkehrsraum ohne geeignete Aufsichtsperson frei umherlaufen lässt,
    6. entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist,
    7. entgegen § 6 Abs. 4 das Halten exotischer Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
    8. entgegen § 7 Abs. 2 die durch Tiere (u.a. Hunde, Pferde) verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt oder kein geeignetes Behältnis mitführt,
    9. entgegen § 8 wildlebende oder verwilderte Tiere füttert,
    10. entgegen § 9 Abs. 1 Abfälle bzw. Verpackungen jeder Art abstellt, umher wirft oder sich derer in sonstiger Weise entledigt,
    11. entgegen § 9 Abs. 2  Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den Wertstoffcontainern ablegt,
    12. entgegen § 10 Eisflächen unberechtigt betritt,
    13. entgegen § 11 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
    14. den Verboten des § 12 Nr. 1 – 4 zuwider handelt,
    15. entgegen § 13 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen,
    16. entgegen § 13 Abs. 4 eine Person durch entstehenden Rauch eines offenen Feuers unzumutbar belästigt oder Sachen beeinträchtigt,
    17. entgegen § 14 Abs. 2 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
    18. entgegen § 14 Abs. 3 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 14 Abs. 3 anbringt.
  2. Absatz 1 gilt nicht, soweit Ausnahmen nach § 17 dieser Polizeiverordnung zugelassen wurden.
  3. Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Absatz 2 Sächsisches Polizeigesetz und § 17 Abs.1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden. 

§17 Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Kurort Seiffen, den 25.11.2014

Wittig
Bürgermeister  

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