Foto: Nico Schimmelpfennig
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Wahlen 2020

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Wahlen 2020 2

Bekanntmachung zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 6. September 2020 sowie im Falle eines etwaigen zweiten Wahlgangs am 27. September 2020
Am 14. September 2020 erscheint ein Sonderdruck des Amts- und Informationsblattes für die Gemeinde Seiffen mit dem Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 6. September 2020.
Soweit am 6. September 2020 kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, erfolgt die Bekanntmachung der am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge ebenfalls in diesem Sonderdruck.
Im Falle eines zweiten Wahlgangs am 27. September 2020 wird das Wahlergebnis im Amts- und Informationsblatt Oktober, Erscheinungstag 6. Oktober 2020, bekanntgegeben.  

Kurort Seiffen, den 24.06.2020
Wittig
Bürgermeister

Wahlen 2020 3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG


der Durchführung der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.
am 6.September 2020
und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 27. September 2020

I. Zu wählen ist ein hauptamtlicher Bürgermeister.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl

  • frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und
  • spätestens am 02.07.2020 bis 18.00 Uhr
    beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung Seiffen,
    Am Rathaus 4, Zimmer 1, 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb. schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen).
  • Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
    Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  • Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
  • Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis 11.09.2020, 18.00 Uhr nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden.

    III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  • Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 16 Kommunalwahlordnung (KomWO) entsprechen; die im § 16 Abs. KomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.
  • Vordrucke für Wahlvorschläge nebst Anlagen sind während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Seiffen, Am Rathaus 4, Zimmer 1, 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb. erhältlich.
  • Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
    Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eine der in § 49 Abs. 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.

    IV. Hinweis auf Unterstützungsunterschriften
  • Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 40 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).
  • Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der
    Gemeindeverwaltung Seiffen, Am Rathaus 4, Zimmer 5, 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb. während der
    allgemeinen üblichen Öffnungszeiten
    Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    bis zum 02.07.2020, 18.00 Uhr, geleistet werden.

    Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden.
    Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge
    geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig.
    Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift
    nicht zurücknehmen. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.
    Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 25.06.2020 schriftlich zu beantragen; dabei sind Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
  • Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist, bedarf gemäß § 6b Abs. 3 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der
    für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Abs. 2 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.
    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

    V. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

    Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw.
    Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-
    Grundverordnung.
    Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter
    http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html
    auszuhändigen.
    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen
    datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt
    (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

    Kurort Seiffen/Erzgeb., 18.05.2020

    Wittig
    Bürgermeister der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. (Siegel)

Bekanntmachung

der Sitzungstermine des Gemeindewahlausschusses für die Wahl des Bürgermeisters:

Der Gemeindewahlausschuss tagt voraussichtlich an folgenden Terminen. Die Sitzungen sind jeweils öffentlich, es hat jedermann Zutritt unter Beachtung der jeweils aktuellen Abstands- und Hygieneregeln:

  • Konstituierende Sitzung / Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

06.09.2020      Feststellung des Wahlergebnisses

11.09.2020      Beschluss über Zulassung geänderter Wahlvorschläge im Falle eines
zweiten Wahlgangs

27.09.2020      Feststellung des Wahlergebnisses im Falle eines zweiten Wahlgangs

Die ortsübliche Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt rechtzeitig durch Aushang am Rathaus.

Kaden, Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses

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