Foto: Nico Schimmelpfennig
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Bekanntmachungssatzung

Vom 16.10.2018

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sächsische
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018
(SächsGVBI. S. 62) -SächsGemO -und § 6 der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBI. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. in seiner Sitzung am 15.10.2018 folgende Satzung beschlossen:

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb., soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
    2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
    3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.
  2. Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang im Schaukasten vorgenommen. Der Schaukasten der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. befindet sich am Standort:
    – Rathaus Seiffen, Am Rathaus 4, 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb.
    Der Anschlag erfolgt im vollen Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen.
  3. Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem BauGB erfolgen in der Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 2 dieser Satzung.

§2 Öffentliche Bekanntmachung

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. erfolgen durch Abdruck im gemeinsamen Amts- und Informationsblatt der Gemeinden Seiffen, Deutschneudorf, Heidersdorf mit dem Titel „Amts- und Informationsblatt Seiffen, Deutschneudorf, Heidersdorf“.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§3 Ersatzbekanntmachung

  1. Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
    1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
    2. sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus Seiffen, Am Rathaus 4, Zi. 1, 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb. zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
    3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
  2. Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§4 Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kurort Seiffen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 22. Januar 2001, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kurort Seiffen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 26.01.2009 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 16.10.2018

Wittig
Bürgermeister der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
      • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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