Foto: Nico Schimmelpfennig
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Hausordnung Haus des Gastes

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. überlässt die kommunale Einrichtung Haus des Gastes bzw. deren Räumlichkeiten zur Benutzung an Bürger, Vereine, Organisationen, Firmen oder andere Institutionen, soweit dadurch die Belange der Gemeinde oder der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung und die Zulassung zur Benutzung des Haus des Gastes obliegt der Gemeindeverwaltung Seiffen. Die Gemeindeverwaltung kann über die Bestimmungen dieser Hausordnung hinaus weitergehende Bedingungen und Auflagen erteilen, sofern dies im Interesse der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Vor Nutzung der Einrichtung ist eine vertragliche Vereinbarung durch eine volljährige Person mit der Gemeinde abzuschließen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder neu entstandenen Bedarf der Einrichtung bzw. der Gemeinde, widerrufen werden. In begründeten Einzelfällen (z.B. Jugendkonzerte und Tanzveranstaltungen im Saal) ist die Gemeinde berechtigt, bei Abschluss von Verträgen eine Mietkaution zu vereinbaren. Die Übergabe von Schlüssel erfolgt durch Unterschrift mit Vermerk des Datums der Übergabe und der Rückgabe des Übergebenden und Übernehmenden nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung. Die Schlüssel sind unmittelbar nach der Benutzung und erfolgter Reinigung gegen Quittung wieder abzugeben.

Die Nutzungen/Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht einer verantwortlichen, volljährigen Person stehen, die für Ordnung und Sicherheit die Verantwortung trägt. Die Gemeinde kann verlangen, dass zusätzlich Aufsichtspersonal gestellt wird. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ausreichenden Ordnungsdienst einzurichten.

Der Veranstalter darf nicht über folgende Personanzahlen hinaus, Personen den Zutritt in die Einrichtung bzw. die entsprechenden Räume gewähren:

  • Saal 312,
  • Kegelbahn 30,
  • ehem. Freizeittreff 100 Personen.

Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister bzw. den durch den Bürgermeister beauftragten Personen. Die Teilnehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. Mit dem Antrag auf Überlassung der Einrichtung unterwerfen sich die Benutzer den Bestimmungen dieser Hausordnung und allen Anordnungen der beauftragten Personen. Wer die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährdet oder stört, andere Benutzer belästigt, die Einrichtung beschädigt oder verunreinigt und trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung verstößt, ist aus der Einrichtung zu verweisen. Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

§ 3 Benutzungs- und Ordnungsvorschriften

Die Räumlichkeit darf nur für den Zweck genutzt werden, für den sie überlassen wurde. Eine Überlassung der Räumlichkeiten durch den Benutzer/Veranstalter an Dritte ist nicht erlaubt. Eingriffe in die technischen Anlagen sind unzulässig. Nur nach besonderer Einweisung durch den Verantwortlichen und nur von fachkundigen Personen, dürfen technische Geräte bedient werden. Wahlveranstaltungen jeglicher Parteien und Organisationen sind in den kommunalen Einrichtungen untersagt.

Die Vorschriften über den Jugendschutz, den Lärmschutz sowie den Brandschutz und hygienische Bestimmungen sind einzuhalten. Bei Musik- und Gesangsdarbietungen sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Es gilt das gesetzliche Rauchverbot. Ein abgeschlossener Raucherraum steht im Eingangsbereich des Haus des Gastes zur Verfügung.

Das Befahren der gefliesten Fläche vor dem Haupteingang ist untersagt. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet noch beschädigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Bringt der Benutzer bei Übernahme der Einrichtung/Räumlichkeit keine Beanstandungen vor, gilt diese als einwandfrei übernommen. Entstandene Schäden sind unverzüglich in der Gemeindeverwaltung Kurort Seiffen/Erzgeb. bzw. beim Verantwortlichen des Objektes zu melden. Nach Nutzung erfolgt eine Abnahme der Räumlichkeiten. Mängel werden schriftlich festgehalten.

Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. Das Demontieren jeglicher Gegenstände oder Einrichtungen bedarf einer besonderen Genehmigung des Bürgermeisters oder dessen Vertreters. Dekorationsmaßnahmen müssen zuvor mit dem Verantwortlichen des Hauses abgesprochen werden. Zur Dekoration darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden.

Die Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung wieder so anzuordnen, wie sie sich vorher befanden. Sie sind, sowie auch eventuell benutzte Küchenausstattung, zu säubern. Für verlorene oder beschädigte Kücheneinrichtungsgegenstände (Bestecke, Geschirr, Gläser usw. ist Kostenersatz zu leisten. Nach der Nutzung hat eine Reinigung der benutzten Räume und Nebenräume (einschl. Toiletten, Flur usw.) zu erfolgen.

Abfall und Speisereste hat der Nutzer auf eigene Kosten zu entsorgen. Der Nutzer ist verpflichtet die Zapfanlage – sofern diese benutzt wurde – innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung fachmännisch zu reinigen. Die nach außen führenden Türen (Fluchtwege), die Gänge, die Notbeleuchtungen und Feuerlöscher dürfen weder in der Benutzbarkeit beeinträchtigt, noch verdeckt werden. Bei widerrechtlichem Öffnen der Notausgänge erfolgt Hausverbot.

Nebenräume (z.B. Toiletten, Garderoben, Raucherraum) dürfen mit benutzt werden sowie auch die Geschirrspüler der Einrichtung. Ansonsten ist das Betreten nicht angemieteter Räumlichkeiten untersagt. Der Nutzer trägt bei Veranstaltungen alle, auch sonstigen Kosten (GEMA, Künstlersozialabgabe, Vergnügungssteuer usw.) Ihm obliegen auch die polizeilichen und abgabenrechtlichen Meldungen. Soweit zu Veranstaltungen weitere zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind, hat dies der Nutzer/Veranstalter auf seine Kosten und Verantwortung zu veranlassen (Ausschankgenehmigung usw.)

Bei Verlassen der Einrichtung sind alle Türen und Fenster zu schließen, Beleuchtungen und elektrische Geräte abzuschalten, Wasserhähne zu schließen und die Mediensicherheit herzustellen.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

Der Benutzer haftet für alle der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden am Objekt, in den Räumlichkeiten, deren Einrichtungsgegenständen und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn oder durch die Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind sowie auch für Personenschäden. Wird der Schaden nicht sofort ersetzt, sorgt die Gemeinde für die Beseitigung des Schadens oder für eine Neuanschaffung der fehlenden Gegenstände auf Kosten des Schädigers.

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Veranstalters. Der Benutzer haftet für alle etwaigen Schadenersatzansprüche anlässlich von Veranstaltungen/Nutzungen, die gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten. Für abhanden gekommene oder liegen gebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Dasselbe gilt für die Garderobe. Für vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

Vom Empfang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende Veranstalter/Nutzer die volle Verantwortung für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Veranstalter/Nutzer für alle daraus entstehenden Kosten (z.B. Einbau neuer Schlösser / Schließanlage! bzw. Anschaffung von Ersatzschlüsseln). Er haftet weiterhin für alle Schäden, die durch Unterlassen ordnungsgemäßen Verschließens des Objektes / der Räumlichkeiten entstehen.

Der Nutzer ist verpflichtet, in jeder Hinsicht für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder Sicherheitsleistung verlangen.

§ 5 Zuwiderhandlungen

Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen kann der Veranstalter/Nutzer von einer weiteren Anmietung des Haus des Gastes ausgeschlossen werden.

Kurort Seiffen/Erzgeb., 29.03.2010

Seidler Bürgermeister

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