Foto: Nico Schimmelpfennig
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Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. über die Entschädigung von Funktionsträgern und die Gewährung von Zuwendungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 17.02.2015.

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. hat am 16.02.2015 auf Grund von §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 647), der §§ 62 und 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004, (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) und der §§ 13 und 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21.10.2005 (SächsGVBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom 20.08.2012 (SächsGVBl. S. 458), die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufwandsentschädigung

  1. Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten folgende ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Seiffen:
    • der Gemeindewehrleiter 65,00 €
    • der 1. stellvertretende Wehrleiter (Stellvertreter für Aus- und Weiterbildung) 35,00 €
    • der 2. stellvertretende Wehrleiter (Leiter der Außenstelle Oberseiffenbach) 35,00 €
    • der 3. stellvertretende Wehrleiter (Stellvertreter für vorbeugenden Brandschutz) 35,00 €
    • der Jugendfeuerwehrwart 30,00 €
    • der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart 15,00 €
    • der Gerätewart 30,00 €
  2. Nimmt der Stellvertreter des Gemeindewehrleiters die Aufgaben wegen Krankheit, Urlaub oder anderen zwingenden Gründen im vollen Umfang wahr, so erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeindewehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters nach § 1 Abs. 1 anzurechnen
  3. Nimmt der Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwartes oder des Gerätewartes die Aufgaben wegen Krankheit, Urlaub oder anderen zwingenden Gründen im vollen Umfang wahr, so erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwands-entschädigung in gleicher Höhe wie der Jugendfeuerwehrwart oder der Gerätewart. Dabei ist die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters nach § 1 Abs. 1 anzurechnen.
  4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 entfällt: ·mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate sein Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
  5. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.
  6. Nimmt ein Kamerad eine Funktion kommissarisch war, so erhält er ab der Übernahme, die der Aufgabe entsprechende Entschädigung.
  7. Die Auszahlung ist am 15.12. des laufenden Kalenderjahres fällig.

§ 2 Ersatz von Verdienstausfall

  1. Für den Zeitraum des Einsatzes, der Übungen oder der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die während der Arbeitszeit stattfinden, haben Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
  2. Der Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24,00 €. Für jeden Tag werden höchstens zehn Stunden berücksichtigt. Für angefangene Stunden wird die volle Stundenvergütung gewährt. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 3 Sachschäden

Erleidet der ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Weiterbildung einen Sachschaden, so hat ihm die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht.

§ 4 Anerkennung für langjährigen aktiven Feuerwehrdienst

Für die langjährige Mitgliedschaft werden die aktiven Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr, zusätzlich zur SächsBRKJubZVO des Freistaates Sachsen, im Rahmen der jährlich stattfindenden Hauptversammlung geehrt. Sie erhalten für:

  • 10 Jahre 25 EURO
  • 20 Jahre 50 EURO
  • 25 Jahre 75 EURO
  • 30 Jahre 75 EURO
  • 40 Jahre 100 EURO
  • 50 Jahre 150 EURO

§ 5 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Seiffen vom 17.12.2001 und die erste Änderungssatzung vom 08.12.2003 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 17.02.2015

Martin Wittig
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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