Foto: Nico Schimmelpfennig
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Friedhofsgebührensatzung Oberseiffenbach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den kommunalen Friedhof Oberseiffenbach vom 17.06.2002

Auf der Grundlage des § 4 und § 73 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie des § 2 und § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kurort Seiffen für den Friedhof Oberseiffenbach folgende Gebührensatzung.

I Allgemeine Vorschriften

§1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach folgender Satzung erhoben.

§2 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
    1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vernommen wird.
    2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
    1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
    2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat(§ 1968 BGB).
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht,
    1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
    2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts gemäß Nutzungsvertrag.
  2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

II Verwaltungsgebühren

§4 Gebühren für Amtshandlung

  1. Die Gebühren betragen,
    1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 15,00 €
    2. für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung einer Urne bzw. eines Sarges 15,00 €
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

III Benutzungsgebühren

§5 Gebühren und Grabplätze

  1. Als Gebühren für die Grabplätze für Erdbestattungen sowie für Umenbeisetzungen werden erhoben:
    1. für die Überlassung eines Reihengrabes mit einer Liegezeit von 20 Jahren
      • Erdbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 150,00 €
      • Erdbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) 280,00 €
      • Urnenbestattung 250,00 €
    2. für die erstmalige Überlassung einer Grabstätte – Wahlgrab mit 20 Jahren Nutzungsrecht
      • Doppelgrab für Erdbestattung 680,00 €
      • Doppelgrab für Urnenbestattung 600,00 €
    3. für die erneute Überlassung einer Grabstätte (Wahlgrab)
      3.1 für die Dauer einer vollen Nutzungsperiode-wie Abs. 2.
      3 .2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer je angefangenes Jahr der Verlängerung aus der Gebühr nach Abs. 2.
    4. für die Bestattung in einem einheitlich gestalteten Rasengrab (Pflegegebühr für 20 Jahre) 1800,00 €
  2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
    Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € je Grab erhoben. Diese Gebühr wird jährlich erhoben und ist jeweils am 15. Mai des laufenden Jahres fällig.

§6 Gebühren für die Bestattung

Für die Bestattung (Herstellung eines Grabplatzes) werden als Gebühr erhoben:

  1. für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren 350,00 €
  2. für Personen unter 5 Jahren 250,00 €
  3. für Urnenbestattungen mit Trauerfeier 150,00 €
  4. für Urnenbestattungen ohne Trauerfeier 110,00 €
  5. Bei Frost wird ein Zuschlag von je 10,00 € je 10 cm Frostboden erhoben.
  6. Die Gemeinde kann sich zur Herstellung eines Grabplatzes Dritter bedienen – Werkvertrag mit einem Dienstleistungs-/ Bestattungsunternehmen. Grabausstattungs- sowie Trägerkosten werden entsprechend dem jeweils gültigen Werksvertrag erhoben.

§7 Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen werden als Gebühr erhoben:

  1. für die Benutzung der Totenhalle pauschal 75,00 €
  2. Geläut 13,00 €
  3. Abräumgebühr von Grabstellen
    3 .1 für Einzelgrab 80,00 €
    3 .2 für Doppelgrab 110,00 €
    3.3 für Urnengrab 45,00 €
  4. Ausbettung von Urnen bei Überführung auf einen fremden Friedhof 70,00 €
  5. Umbettungen von Urnen auf demselben Friedhof 100,00 €
  6. Mahngebühr bei nicht fristgerechter Beräumung der Grabstelle (nach Beendigung der Nutzungszeit) 5,00 €

Kosten für Aus-und Umbettungen von Särgen werden je nach tatsächlichem Aufwand(§ 10 der Friedhofsatzung) in Rechnung gestellt.
Wegen persönlicher oder sachlicher Härten können Gebühren im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
Über den Antrag entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss der Gemeinde Seiffen.

§9 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 18.03.1996 außer Kraft.
Die Gebührensatzung ist nur in Verbindung mit der Friedhofssatzung gültig.

Seiffen, 17. Juni 2002

Schreiter
Bürgermeister

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