Foto: Nico Schimmelpfennig
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Fremdenverkehrsabgabesatzung

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs  – Fremdenverkehrsabgabesatzung (FVAS) – der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 22. Mai 2006

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – SächsGemO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl., Seite 55, ber. GVBl., Seite 159), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 11.05.2005 (SächsGVBl., Seite 155) und der §§ 1, 2, 6 und 35 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes – SächsKAG – in der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl., Seite 418; ber. SächsGVBl. 2005, Seite 306), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz vom 14.07.2005 (SächsGVBl., Seite 167) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 22. Mai 2006 folgende Satzung beschlossen:

§1 Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

  1. Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. (im Folgenden: Gemeinde) erhebt eine Fremdenverkehrsabgabe zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen und die Kosten der Werbung sowie auch zweckentsprechende Zuschüsse an Veranstalter.
  2. Die Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe sind für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.
  3. Das Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

§2 Abgabenpflichtige

  1. Abgabenpflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Abgabenpflicht erstreckt sich auch auf solche selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die nicht in der Gemeinde ortsansässig sind, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Abgabenordnung im Erhebungsgebiet gegeben ist.
  2. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige natürliche und juristische Personen, soweit sie mit den Gästen (= Ortsfremde) selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen. Mittelbare Vorteile erwachsen den selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die mit den Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs  – Fremdenverkehrsabgabesatzung (FVAS) – der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 22. Mai 2006
    Seite 2 von 6 Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte abschließen.
  3. Mehrere Abgabenpflichtige für dieselbe Fremdenverkehrsabgabe haften als Gesamtschuldner.

§3 Abgabefreiheit

  1. Nicht der Abgabenpflicht unterliegen der Bund, die Länder und kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen  im Wettbewerb stehen sowie Stiftungen, Anstalten, Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen, die entsprechend ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und als solche anerkannt sind (§§ 52 bis 57
    AO).
  2. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch den Antragsteller mit dem Antrag auf Befreiung von der Abgabenpflicht zu führen.

§4 Maßstab der Abgabe

  1. Die Abgabe bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil, den der Abgaben pflichtige aus dem Fremdenverkehr im Gemeindegebiet mittelbar oder unmittelbar genießt.
  2. Der Vorteil eines abgabenpflichtigen Unternehmers bzw. Unternehmens wird auf der Basis der Anzahl der Vollbeschäftigten (Abs. 3) sowie der fremdenverkehrsbedingten örtlichen Vorteilssätze (Abs. 4) ermittelt.
  3. Vollbeschäftigt sind die bei einem abgabenpflichtigen Unternehmer bzw. Unternehmen beschäftigten Personen, wie Angestellte, Aushilfskräfte, Teilzeitkräfte, Auszubildende, ABM Kräfte, Heimarbeiter und mitwirkende Familienangehörige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, sofern diese 1.550 Netto-Arbeitsstunden im Kalenderjahr leisten. Die Anzahl der Vollbeschäftigten bestimmt sich, indem die Summe der Netto-Arbeitsstunden der Beschäftigten eines abgabenpflichtigen Unternehmers bzw. Unternehmens im Kalenderjahr durch 1.550 Stunden geteilt wird. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollbeschäftigten Personen
    sind Firmeninhaber, Geschäftsführer einer GmbH bzw. Gesellschafter einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bzw. vergleichbare Personen dann zu berücksichtigen, soweit sie nicht ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen bzw. der Gesellschaft zur Verfügung stellen.
    Soweit Firmeninhaber, Geschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter von OHG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bzw. vergleichbare Personen ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen bzw. der Gesellschaft zur Verfügung stellen, sind diese als ein weiterer Vollbeschäftigter zu bewerten. Es wird je abgabenpflichtiger Unternehmer bzw. Unternehmen zumindest eine Anzahl von 0,2 Vollbeschäftigte zugrunde gelegt.
  4. Die fremdenverkehrsbedingten örtlichen Vorteilssätze bezeichnen den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen-  oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns oder dessteuerbaren Umsatzes. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und die Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung.

§5 Ermittlung der Abgabe

  1. Die Abgabe errechnet sich, indem je Vollbeschäftigter (§ 4 Abs. 3) eines abgabenpflichtigen Unternehmers bzw. Unternehmens 150,00 € zugrunde gelegt werden, die mit dem für den Unternehmer bzw. das Unternehmen bestimmten fremdenverkehrsbedingten örtlichen Vorteilssatz (Abs. 2) multipliziert werden.
  2. Der fremdenverkehrsbedingte örtliche Vorteilssatz beträgt für:
    • Andenkengeschäfte, Campingplätze, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Pensionen, Hotels, Kunsthandel, Organisation von Sport- und Kulturveranstaltungen, Parkplatzbetreibung, Pensionen mit Gaststätte, Reise- und Ausflugsunternehmen, Bimmelbahn, Skilifte, Rodelbahnen, Sportgeräteverleih, Volkskunsthandel 100 %
    • Cafés mit Konditoreien, Café, Eisdielen, Gaststätten ohne Beherbergung, Imbisstuben, Kioske, Lotto- und Totoannahmestellen, Minigolf, Modehäuser/Textilhandel, Optiker, Uhrmacher, Juweliere, Radverleih (Reparatur, etc), Saunas, Sonnenstudios, Schreibwaren, Zeitschriften, Buchhandel, Ski- und Sportlehrer, Spielwarengeschäfte, Sportgeschäfte (ohne Fahrradhandel) 80 %
    • Lichtspielhäuser (Kinos), Spiel- und Musikautomaten 70 %
    • Apotheken, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Drogerien und Parfümerien, Fleischereien/Metzgereien, Frisörgeschäfte, Gemischtwaren-Einzelhandel, Handel mit Genussmitteln, Lebensmitteleinzelhandel, Obst-, Gemüse-, Südfrüchteeinzelhandel, Reitbetriebe, Reiterhöfe, Schönheitsinstitute/-farmen, Kosmetik- und Nagelstudios 60 %
    • Autovermietungen, Fotogewerbe, Fotoartikel, Fotografen, Handel mit Elektroartikeln, Handel mit Reformwaren, Geschenkartikeln, Haushaltswaren, Heimwerkerbedarf, Kurzwaren, Reisebüros, Schuh- und Lederwarengeschäfte, Tankstellen 50 %
    • Blumengeschäfte, Gartenbedarf, Mechaniker 40 %
    • Alleinunterhalter, Diskotheken, Vorträge, Feuerwerk, sonstige Kulturbeiträge, Architekten, Ingenieure, Baugeschäfte/Baumaterialien, Bildhauer (ohne Handel), Buchdruckereien, Chemische Reinigungen, Elektroinstallationen, Gipser/Stuckateure, Glaser, Graphiker, Werbeunternehmen, Handel mit Musikwaren, Haus- und Grundstücksverwaltungen, Hausmeisterdienste, IT-Dienste- und Handel, IT-Installation, ITKommunikation, Gärtnereien, Landschaftsgestaltung, sonstige Dienste, Klempner-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateure, Kohlehandlung und Heizölverkauf, Kraftfahrzeughandwerker- auch mit Tankstelle, Maler/Anstreicher, Marmor- und Steinmetzbetriebe, Möbelherstellung, Ofensetzer, Fliesen-, Platten- und Fußbodenlegereien, Rechtsanwälte, Sägereien, Holzhandlungen, Sattler, Polsterer, Dekorateure, Schlosser und Schmiede, Schneider auch mit Textileinzelhandel, Schuhmacher mit Reparatur, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Tischler, Schreiner, Wagner, Ver- und Entsorgungsbetriebe, Versicherungen, Vermögens- und Finanzberatungen, Volkskunst-Produktion, Volkskunstgroßhandel, Wäschereien, Bügeleien, Mietwaschküchen, Hilfe im Haushalt, Zimmerergeschäfte 30 %
    • Arbeitsvermittlungen, Dachdeckerbetriebe, Fahrrad- und Motorradhandel, Fuhrverkehr/Spedition, Journalismus, Küchen, Lack- und Farbenhandel, Orthopädische Werkstätten 20 %
    • Ärzte (ohne Kur- und Badeärzte), Fahrschulen, Heilpraktiker, Krankengymnasten/Physiotherapeuten, Land- und Forstwirtschaft, Masseure/Bademeister/ Fußpfleger, Produktion, Zulieferer (keine Volkskunst), Schornsteinfeger, sonstige abgabepflichtige Unternehmen, Tierärzte, Tierpensionen, Hundeschule, Vertreter, Makler, gewerbliche Vermietung, Zahnärzte, Zahntechniker, -laboratorien 10 %.

§6 Beginn und Ende der Abgabenpflicht

  1. Die Pflicht die Abgabe zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des Kalenderjahres.
  2. Wird die abgabenpflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Abgabenpflicht abweichend von Abs. 1 frühestens mit der Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit. Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Tätigkeit eingestellt wird.

§7 Erhebungszeitraum, Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit der Abgabenschuld

  1. Die Abgabe wird jährlich erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Die Abgabenschuld entsteht am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
  3. Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
  4. Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen oder eingestellt, wird für jeden angefangenen Monat, in dem die abgabenpflichtige Tätigkeit ausgeführt wurde, 1/12 des Jahresbetrages der Abgabe erhoben.
  5. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles kann aus Billigkeitsgründen die Fremdenverkehrsabgabe auf Antrag niedriger festgesetzt werden. Dem Antrag sind Unterlagen über das Betriebsergebnis (Umsatz und Gewinn) für das Kalenderjahr, für das die Abgabe erhoben wird und der zwei zurückliegenden Kalenderjahre vorzulegen. Der Antrag ist bis zum 30.06. des Folgejahres der Gemeinde vorzulegen.

§8 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

  1. Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde die Aufnahme und die Beendigung einer abgabenpflichtigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Abgabenpflichtigen oder ihre Vertreter haben jährlich bis zum 15.01. des dem Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Auskünfte über die Beschäftigten und deren jährliche Netto-Arbeitszeit zu erteilen.
  3. Werden durch den Abgabenpflichtigen keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Gemeindeverwaltung Seiffen an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlage schätzen.

§9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 dieser Satzung die Aufnahme eine abgabenpflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe nicht, unrichtig oder nicht vollständig ermittelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

§10 Sonderregelung für 2006

Für das Kalenderjahr 2006 wird die Abgabe nur für die Monate Juli bis Dezember erhoben.

§11 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 23.09.1996 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., 22. Mai 2006

Schreiter
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
      • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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