Foto: Nico Schimmelpfennig
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Wasserwehrsatzung

Wasserwehrsatzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgebirge

Aufgrund von § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBI. S. 482) und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April 1993 (SächsGVBI. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, ber. S 159) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. mit Beschluss vom 23. Mai 2005 folgende Satzung erlassen:

§1 Geltungsbereich

  1. Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. richtet einen Wasserwehrdienst ein.
  2. Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 101 SächsWG verpflichtet ist.
  3. Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

  1. Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält technische Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend der festgelegten Alarm-und Einsatzpläne.
  2. Die Gemeinde hat aktuelle Unterlagen zu erstellen und bereit zu halten, durch die eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr, verknüpft werden und in denen Dritte im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über den
    Hochwassernachrichten-und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBI. S. 427) bestimmt sind (Alarmierungsunterlagen).
  3. Diese Alarmierungsunterlagen haben die im Abschnitt VII der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Hochwassernachrichten-und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (Hochwassermeldeordnung – VwV HWMO) vom 17. August 2004 (Sächs. Amtsblatt, Sonderdruck S. 554)
    erforderlichen Unterlagen, soweit für die Gemeinde zutreffend, zu enthalten.
  4. Die Gemeindeverwaltung stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
    1. die Beschreibung und Bezeichnung der Deich-und Flussabschnitte, der Anlagen;
    2. den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen;
    3. die Art der Alarmierung;
    4. den Versammlungsort;
    5. die Ablösung und Versorgung;
    6. die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel;
    7. das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel;
    8. die Nachrichtenübermittlung;

      Der Organisationsplan ist öffentlich bekannt zu machen.
  5. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

§3 Zuständigkeit

  1. Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert.
  2. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

§4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

  1. Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:
    1. die Freiwillige Feuerwehr
    2. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
    und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen
    1. die Einwohner und
    2. die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gern.§ 10 Abs.3 SächsGemO
  2. Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. b) bis d) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:
    1. Beginn und Ende der Dienstpflicht,
    2. Art der Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 dieser Satzung
    3. Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
    4. die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.
    Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
    In besonders dringlichen Fällen kann auf einen förmlichen Bescheid verzichtet werden. Hier ist eine telefonische Benachrichtigung ausreichend.
  3. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.
  4. Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).

§5 Heranziehung/ sonstige Befugnisse

  1. Die nach§ 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/ oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.
  2. Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.
  3. Die nach§ 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand-und/ oder Spanndienste)’gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.
  4. Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) in der Neufassung vom 10. September 2003 (Sächs.GVBI.S.614).
  5. Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
  6. Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

§6 Hochwassernachrichtendienst

  1. Die Gemeindeverwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte im betroffenen Gemeindegebiet insbesondere an Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt (§ 5 Absatz 8 Nr. 2 Satz 1 HWNAV).
  2. Für die Bekanntgabe der Hochwasserstandsmeldungen der Hochwasserpegel stellt die Gemeindeverwaltung einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit der Unteren Wasserbehörde und dem Regierungspräsidium Chemnitz abgestimmt und fortgeschrieben (§ 5 Absatz 8 Nr. 2 Satz 2 HWNAV).
  3. Die Gemeindeverwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen (§ 5 Absatz 8 Nr. 5 HWNAV).
  4. Die Gemeinde übermittelt gewonnene Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausungen, Eisbildungen und Eisaufbruch an das Landeshochwasserzentrum und die zuständige untere Wasserbehörde.

§7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. trotz seiner Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt;
    2. seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§8 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 23. Mai 2005

Schreiter
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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