Foto: Nico Schimmelpfennig
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Gebührenordnung für die Kindereinrichtungen

  1. Die Festsetzung der Elternbeiträge sowie des Verpflegungskostenersatzes regelt das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung. Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart – ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten.
  2. Die Beitragsschuld entsteht mit der vertraglich vereinbarten Bereitstellung des Platzes in der Kindertageseinrichtung. Der Beitrag wird monatlich erhoben und ist bis zum 10. Tag des laufenden Monats fällig. Die weiteren Entgelte gem. Punkt 5, 6 und 7 sind bis zum 10. Tag des Folgemonats fällig.
  3. Bei vorübergehender Nichtbenutzung des bereitgestellten Platzes in der Kindertageseinrichtung muss der volle Betrag entrichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. langer Kuraufenthalt) kann auf Antrag der Eltern der Betrag erlassen werden. Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung.
  4. Elternbeiträge
    1. Höhe der monatlichen Elternbeiträge
      Kinderkrippenbetreuung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres:
      tgl. Betreuungszeit9 h 6 h4,5 h9 h6 h4,5 h
      AlleinerziehendAlleinerziehendAlleinerziehend
      1. Kind193,00 €129,00 €96,50 €173,70 €115,80 €86,85 €
      2. Kind115,80 €77,20 €57,90 €104,20 €69,50 €52,10 €
      3. Kind38,60 €25,70 €19,30 €34,80 €23,20 €17,40 €
      ab dem 4. Kindbeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfrei

      Kindergartenbetreuung ab der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt:
      tgl. Betreuungszeit9 h 6 h4,5 h9 h6 h4,5 h
      AlleinerziehendAlleinerziehendAlleinerziehend
      1. Kind118,00 €79,00 €59,00 €106,20 €70,80 €53,10 €
      2. Kind70,80 €47,20 €35,40 €63,70 €42,50 €31,90 €
      3. Kind23,60 €15,70 €11,80 €21,20 €14,20 €10,60 €
      ab dem 4. Kindbeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfrei

      Hortbetreuung vom Schuleintritt bis zur Beendigung der 4. Klasse:
      tgl. Betreuungszeit6 h*5 h4 h6 h*5 h4 h
      AlleinerziehendAlleinerziehendAlleinerziehend
      1. Kind70,00 €58,00 €47,00 €63,00 €52,50 €42,00 €
      2. Kind42,00 €35,00 €28,00 €37,80 €31,50 €25,20 €
      3. Kind14,00 €11,70 €9,30 €12,60 €10,50 €8,40 €
      ab dem 4. Kindbeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfrei

      * mit Frühhort
    2. Maßgeblich für die Erhebung des Krippen- bzw. Kindergartenbeitrags ist der Zeitpunkt der Vollendung des 3. Lebensjahres. Vollendet ein Kind bis einschließlich 15-ten eines Monats das 3. Lebensjahr, wird in dem Geburtsmonat der Beitrag für Kindergartenkinder erhoben. Vollendet ein Kind ab 16-ten eines Monats das 3. Lebensjahr, wird in diesem Monat noch der Krippenbeitrag fällig und erst im Folgemonat der Beitrag für Kindergartenkinder erhoben.
    3. Die festgesetzten Elternbeiträgen für das 2., 3., 4. und jedes weitere Kind gelten für Geschwisterkinder, welche gleichzeitig Kindertageseinrichtungen entsprechend § 1 SächsKitaG mit vertraglicher Vereinbarung besuchen. Die Betreuungsverträge mit anderen Einrichtungen sind vorzulegen.
    4. Als alleinerziehend gelten Sorgeberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern, ohne Partner in einem Privathaushalt leben und tatsächlich ihr/e Kind/er allein und ohne wesentliche Unterstützung durch eine/n Partner/in oder Angehörige/n betreuen und erziehen.
    5. Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege werden analog der festgesetzten Elternbeiträge unter Punkt 4.1 erhoben.
  5. Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten (Mehrbetreuungszeit), werden weitere Entgelte erhoben. Das Entgelt pro angefangene Stunde beträgt:
    Krippe 4,00 €/StundeKindergarten 2,00 €/StundeHort 1,80 €/Stunde
  6. Während der Schulferien besteht die Möglichkeit einer Ganztagesbetreuung (9 Stunden) im Hort. Zusätzlich zu dem regulären Hortbeitrag werden folgende Entgelte pro angefangene Woche erhoben:
    bei einem Betreuungsvertrag bis zu 4 Stunden täglich 12,50 €/Woche
    bei einem Betreuungsvertrag bis zu 5 Stunden täglich 10,00 €/Woche
    bei einem Betreuungsvertrag bis zu 6 Stunden täglich 7,50 €/Woche
  7. In Ausnahmefällen können Kinder für eine tageweise Betreuung bzw. vorübergehend bis zu einem Monat einen Gastplatz in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze vorhanden sind und kein zusätzlicher Personalbedarf gem. § 12 Abs. 2 SächsKitaG erforderlich wird. Entsprechend der Dauer des Aufenthalts ist der auf der Basis der gemäß § 14 SächsKitaG zuletzt bekannt gemachte Betriebskostenanteil je Platzart zu zahlen.Für die Gastkindbetreuung werden folgende Entgelte erhoben:
    tgl. Betreuungszeit9 h 6 h4,5 h9 h6 h4,5 h
    AlleinerziehendAlleinerziehendAlleinerziehend
    1. Kind118,00 €79,00 €59,00 €106,20 €70,80 €53,10 €
    2. Kind70,80 €47,20 €35,40 €63,70 €42,50 €31,90 €
    3. Kind23,60 €15,70 €11,80 €21,20 €14,20 €10,60 €
    ab dem 4. Kindbeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfreibeitragsfrei
  8. Für die Essens- und Getränkeversorgung der Kinder wird folgender Verpflegungskostenersatz (Mittagessen inkl. Getränke) erhoben:
    • Krippenkinder Gruppe I* bis 9 Stunden Betreuungszeit (Vollverpflegung) 2,30 €/Tag
    • Krippenkinder Gruppe I* bis 6 Stunden Betreuungszeit 2,10 €/Tag
    • Krippenkinder Gruppe II** und Kindergartenkinder 2,10 €/Tag

    * Gruppe I: i. d. R. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres

    ** Gruppe II: i. d. R. Kinder ab der Vollendung des 2. Lebensjahres

    Für Kinder, die nicht an der Essensversorgung teilnehmen, wird eine monatliche Getränkepauschale erhoben:

    • Halbtagskinder Krippe und Kindergarten 3,00 €/Monat
    • Hortkinder 1,00 €/Monat

    Für den Hort gelten im Übrigen die Regelungen der Schulspeisung.

  9. Der Verpflegungskostenersatz und die Getränkepauschale werden monatlich erhoben und sind bis zum 10. Tag des Folgemonats fällig.
  10. Die vorliegende Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 15.09.2009 und die jeweiligen Änderungen vom 18.04.2011 und 19.01.2015 außer Kraft.

Kurort Seiffen, den 30.11.2017

Martin Wittig
Bürgermeister

Seiffen.de

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