Foto: Nico Schimmelpfennig
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Feuerwehrsatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. hat am 16.02.2015 auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 647) und des § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004, (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47), die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

  1. Die Feuerwehr der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Außenstelle Oberseiffenbach.
  2. Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Seiffen“.
  3. Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen
    • Jugendfeuerwehr
    • Alters- und Ehrenabteilung
  4. Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern.

§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr

  1. Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
    • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
    • technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und
    • nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.
  2. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:
    • die Vollendung des 16. Lebensjahres,
    • die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,
    • die charakterliche Eignung,
    • die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
    • die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung.

    Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein.
    Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

  2. Einer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr steht insbesondere entgegen:
    • die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder
    • die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.
  3. Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
  4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

  1. Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
    • aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
    • ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird oder
    • aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
  2. Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Gemeindewehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
  4. Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.
  5. Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

  1. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, die Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
  2. Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
  3. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter, Gerätewart, Jugendfeuerwehrwart und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
  4. Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
  5. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
    • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
    • sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufinden,
    • den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
    • im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
    • die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuer­wehrdienst zu beachten und
    • die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewis­senhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
  6. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Gemeindewehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
  7. Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter
    • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
    • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
    • den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

    Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§ 6 Jugendfeuerwehr

  1. In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden.Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
  3. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
    • in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
    • aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    • den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder
    • aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

    Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

  4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

§ 7 Alters- und Ehrenabteilung

  1. In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.

§ 8 Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 9 Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

  • Hauptversammlung,
  • Gemeindefeuerwehrausschuss und die
  • Gemeindewehrleitung

§ 10 Hauptversammlung

  1. Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

§ 11 Gemeindefeuerwehrausschuss

  1. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie Dienst- und Einsatzplanung. Er befindet über die Aufnahme von Einwohner in die Feuerwehr. Er wird auf Dauer von fünf Jahren gewählt.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vorsitzenden der Alters- und Ehrenabteilung, dem Gerätewart, dem Vorsitzenden des Feuerwehrvereins und dem Kassierer.
    Aus den aktiven Kameraden in Seiffen und Oberseiffenbach sind je 2 Kameraden in den Gemeindefeuerwehrausschuss zu wählen.
    Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.
  3. Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
    Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
  5. Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 12 Wehrleitung

  1. Zur Wehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter.
    Stellvertreter des Wehrleiters sind:
    • 1. Stellvertreter für Aus- und Weiterbildung
    • 2. Leiter der Außenstelle Oberseiffenbach
    • 3. Stellvertreter für vorbeugenden Brandschutz
  2. Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
  4. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
  5. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen.
    Kommt innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
  6. Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
    Er hat insbesondere
    • auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
    • die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
    • dafür sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,
    • die Tätigkeit der Unterführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
    • auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
    • für die Einhaltung der Feuerwehrvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
    • bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
    • Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.
  7. Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
  8. Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
  9. Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
  10. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Vorrausetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschuss abberufen werden.

§ 13 Unterführer, Gerätewarte

  1. Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen.)
  2. Die Unterführer werden vom Gemeindewehrleiter auf Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgabe nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
  4. Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.

§ 14 Schriftführer

  1. Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Außerdem ist von den Leitungssitzungen auf Anforderung des Gemeindewehrleiters ein Protokoll zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr verantwortlich sein.

§ 15 Wahlen

  1. Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
  2. Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
  3. Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
  4. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
  5. Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seiner Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
  8. Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
    Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
  9. Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

§ 16 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Seiffen vom 15.04.2002 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 17.02.2015

Martin Wittig
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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