Foto: Nico Schimmelpfennig
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Baumschutzsatzung

Satzung zur Aufhebung der Baumschutzsatzung auf dem Gebiet der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 22.09.1997 (Aufhebungssatzung)

Auf Grundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsischen Naturschutzgesetz – SächsNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S 782) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Seiffen/Erzgeb. am 13. 07. 2020 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 22.09.1997 wird aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Kurort Seiffen, den 20.07.2020

Martin Wittig                                                                       
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungs- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletz worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Hinweis zur Aufhebungssatzung:

Zu beachten sind weiterhin alle naturschutzrechtlichen Regelungen im  Bundes- und Landesrecht,

  • z.B. das generelle Fällverbot zwischen dem 1. März und 30. September,
  • der Schutz von Streuobstwiesen als Biotop,
  • oder der besondere Schutz bestimmter Arten, z.B. der Eibe.

Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile – Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Seiffen

Aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetztes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVB.S.571) hat der Gemeinderat der Gemeinde Seiffen am 22.09.1997 folgende Satzung beschlossen:

§1 Schutzgegenstand

  1. Die Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches (Kronenbereich und zuzüglich 1,5m im Radius) im Gebiet der Gemeinde Seiften werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.
  2. Geschützt sind
    1. Bäume mit einem Stammdurchmesser von 12 Zentimetern und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend;
    2. Bäume mit einem Stammdurchmesser von 10 Zentimetern und mehr, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, daß der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen nicht mehr als 5 Meter beträgt;
    3. Ersatzpflanzungen nach § 8 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang;
    4. Großsträucher und freiwachsende Hecken von mindestens 3 Metern Höhe;
  3. Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für
    1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen;
    2. Bäume im Wald im Sinne des Waldgesetzes;
    3. Obstbäume.
  4. Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere der §§ 25 und 26 SächsNatSchG und in Schutzverordnugen nach den §§ 16 bis 21 SächsNatSchG oder in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§2 Schutzzweck

Schutzzweck der Satzung ist

  1. das Orts-und das Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern,
  2. die innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten bzw. zu erreichen,
  3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen,
  4. zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas beizutragen,
  5. den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft herzustellen,
  6. schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm, abzuwehren.

§3 Verbote

  1. Die Beseitigung der nach § 1 geschützten Bäume sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.
  2. Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume, die zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen können.
    Insbesondere ist es verboten,
    1. ähnlichen Materialien zu befestigen oder sonst mit einer wasserundurchlässigen Decke zu versehen,
    2. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen vorzunehmen,
    3. Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen,
    4. Salze, Öle, Chemikalien oder andere Stoffe anzuschütten oder auszubringen, die geeignet sind, die Wurzeln zu schädigen oder das Wachstum zu beeinträchtigen,
    5. Wurzeln, Rinde oder die Baumkrone in einem Ausmaß zu beschädigen, die das Wachstum des Baumes nachhaltig beeinträchtigt.
    6. Werbungen, Schilder, Annoncen u.ä. an Bäumen anzubringen.

§4 Zulässige Handlungen

Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen.

§5 Pflegegrundsatz

Die geschützten Baume sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, daß ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.

§6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Satzung kann die Gemeinde nach§ 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

§7 Verfahren

  1. Die Erteilung einer Befreiung ist bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Dazu sind Art, Höhe und Stammumfang der Bäume unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen. Auf den Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Bäume auf andere Weise ausreichend beschrieben ist. Bei kranken Bäumen ist das Gutachten eines Baumsachverständigen anzuschließen.
  2. Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatzpflanzungen nach § 9, versehen werden Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit.

§8 Gefahrenabwehr

  1. (Geht von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Personen oder für Sachwerte aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig. Die Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich.
  2. Die Maßnahmen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§9 Ersatzpflanzungen

  1. Wer gegen die Verbote des§ 3 verstößt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten zum Ausgleich der Eingriffsfolgen durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen sind durchzuführen, sobald sie aus fachlicher Sicht sinnvoll sind. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.
  2. Für gefällte, gerodete oder sonstwie zerstörte Bäume ist pro angefangener 12 Zentimeter Stammdurchmesser ein Baum mittlerer Baumschulqualität als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. Dabei ist zu beachten, daß standortgerechte, einheimische Bäume verwendet werden. Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen Bäumen kann auch deren Sanierung verlangt werden, wenn sie Erfolg verspricht und keine gegenüber der Neupflanzung unzumutbar höheren Kosten verursacht.
    Wächst der Baum nicht innerhalb von 2 Jahren an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
  3. Erfüllt der Verursacher seine Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Gemeinde oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden.

§10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine

  1. der nach § 3 dieser Satzung verbotenen Handlungen vornimmt:
    1. die Beseitigung der nach § 1 geschützten Bäume sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbau führen können,
    2. die Bodenoberfläche unterhalb des Kronenbereichs mittels Asphalt, Beton oder ähnliche Materialien zu befestigen oder sonst mit einer wasserundurchlässigen Decke zu versehen,
    3. Abgrabungen, Aussschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen vorzunehmen,
    4. Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen,
    5. Salze, Öle, Chemikalien oder andere Stoffe aufzuschütten oder auszubringen, die geeignet sind, die Wurzeln zu schädigen oder das Wachstum zu beeinträchtigen,
    6. Wurzeln, Rinde oder die Baumkrone in einem Ausmaß zu beschädigen, die das Wachstum des Baumes nachhaltig beeinträchtigt.
    7. Werbungen, Schilder, Annoncen u.ä. an Bäumen anzubringen.
  2. entgegen § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  3. den Nebenbestimmungen einer Befreiung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  4. angeordnete Ersatzmaßnahmen im Sinne von§ 9 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glöckner
Bürgermeister

Seiffen, den 22.09.1997

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