Foto: Nico Schimmelpfennig
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Verwaltungskostensatzung

Satzung der Gemeinde Kurort Seiffen / Erzgeb. über die Erhebung von Verwaltungskosten bei weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung-VwKS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist und § 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. 2018, S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Sächsischen Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. 2019, S. 245) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 22.08.2022 mit Beschluss Nr. GR-07/22/06ö folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenpflicht

  1. Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. erhebt für öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen, soweit nicht Ausnahmen in dieser Satzung oder dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz) geregelt sind.
  2. Öffentlich-rechtliche Leistungen sind Tätigkeiten, die eine Behörde im Sinne des Sächsisches Verwaltungskostengesetzes § 1 Absatz 1 in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (Amtshandlungen). Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis einer Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.
  3. Die im Kostenverzeichnis festgelegte Verwaltungsgebühr enthält keine Umsatzsteuer. Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2 Kostenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
    1. dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
    2. der die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
    3. der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.

§ 3 Kostenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligter Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist. 
  2. Die verwaltungsgebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem als Anlage beigefügten kommunalen Kostenverzeichnis – KommKVz, welches Bestandteil der Satzung ist.
  3. Für öffentlich-rechtliche Leistungen, für die im KommKVz weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend der §§ 11 und 12 SächsVwKG besteht, bemisst sich die zu erhebende Gebühr nach einer vergleichbaren im KommKVz bewerteten öffentlich-rechtlichen Leistung. Fehlt eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung im KommKVz, so wird die Gebühr innerhalb einer Rahmengebühr in Höhe von 5 Euro bis 25.000 Euro festgesetzt.
  4. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im KommKVz keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 v.H. des Gegenstandes.
  5. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

§ 4 Auslagen

  1. Aufwendungen die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich- rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Abs. 1 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Sie können im Ausnahmefall pauschaliert erhoben werden, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Kosten unverhältnismäßig ist. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:
    1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen
    2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
    3. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle
    4. Aufwendungen anderer Behörden oder Personen

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Kosten

  1. Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Umfasst ein Vorgang mehrere öffentlich-rechtliche Leistungen, entstehen die Kosten mit Beendigung der letzten.
  2. Die Kosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
  3. Verwaltungskosten, die aufgrund von anderen Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 6 Anwendung des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes

  1. Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung finden abweichend von den §§ 3 bis 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
  2. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 08.12.2003 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 23.08.2022

Wittig
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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