Foto: Nico Schimmelpfennig
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Friedhofssatzung für den Friedhof Oberseiffenbach – Änderung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekantmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159) in Verbindung mit § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (GVBl. S. 1321) und der EU-Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 07.12.2009 folgende Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kurort Seiffen für den Friedhof Oberseiffenbach beschlossen.

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Kurort Seiffen für den Friedhof Oberseiffenbach vom 17. Juni 2002, (veröffentlicht im Amts- und Informationsblatt der Gemeinde Seiffen, Ausgabe 07/2002 vom 28. Juni 2002) wird wie folgt geändert:

  1. der § 5 Abs. 2 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof – wird wie folgt neu gefasst:
    • Zugelassen werden Gewerbetreibende, die eine nachgewiesene fachliche Eignung besitzen.
  2. der § 26 Abs. 3 – Ordnungswidrigkeiten
    • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Die Änderung zur Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kurort Seiffen, den 07.12.2009

Seidler
Bürgermeister

Seiffen.de

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