Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekantmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159) in Verbindung mit § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (GVBl. S. 1321) und der EU-Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 07.12.2009 folgende Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kurort Seiffen für den Friedhof Oberseiffenbach beschlossen.
Artikel 1 Änderungsbestimmungen
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Kurort Seiffen für den Friedhof Oberseiffenbach vom 17. Juni 2002, (veröffentlicht im Amts- und Informationsblatt der Gemeinde Seiffen, Ausgabe 07/2002 vom 28. Juni 2002) wird wie folgt geändert:
- der § 5 Abs. 2 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof – wird wie folgt neu gefasst:
- Zugelassen werden Gewerbetreibende, die eine nachgewiesene fachliche Eignung besitzen.
- der § 26 Abs. 3 – Ordnungswidrigkeiten
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Die Änderung zur Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kurort Seiffen, den 07.12.2009
Seidler
Bürgermeister