Foto: Nico Schimmelpfennig
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Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb.

Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Gemeinde
Kurort Seiffen/ Erzgeb.

vom 25. Juni 2024

§ 1 Allgemeine Grundsätze

§ 2 Ernennung zum Ehrenbürger

§ 3 Seiffener Engel der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

§ 4 Vorschlagsrecht und Beschlussfassung

§ 5 Einladung zu besonderen Veranstaltungen

§ 6 Verleihung

§ 7 Eigentum

§ 8 Widerruf von Auszeichnungen

§ 9 Inkrafttreten 

Die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. erlässt aufgrund des § 4 (1) der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, folgende Satzung:
 

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. ehrt Personen, die sich auf den Gebieten des öffentlichen Lebens, der Kunst, der Kultur, der Wissenschaft, des Sozialwesens, der Umwelt, der Politik, der Heimatpflege, der Jugendbetreuung, der Religion, des Sportes, der Wirtschaft oder bei Hilfsorganisationen langjährig besonders eingesetzt haben.

(2) Der Auszuzeichnende muss nach seinem allgemeinen Verhalten einer Ehrung würdig sein.

(3) Ein Anspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
 

§ 2 Ernennung zum Ehrenbürger

(1) Der Gemeinderat verleiht Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Gemeinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. verleiht.

(2) Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) in feierlicher Form ausgehändigt.

(3) Die Urkunde hat folgenden Wortlaut „(Name…) hat sich um die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. verdient gemacht. Die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss des Gemeinderates vom … in dankbarer Anerkennung die Ehrenbürgerwürde verliehen. Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb, den … Unterschrift Bürgermeister, Siegel“.

 § 3 „Seiffener Engel“ der Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb.

(1) Die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. verleiht an Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und das Ansehen der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. hervorragend verdient gemacht haben, den „Seiffener Engel“ der Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. . Mit dem Seiffener Engel wird eine Urkunde (Ehrenbrief) als Besitzzeugnis ausgehändigt.

(2) Der Seiffener Engel ist aus Holz und trägt den Schriftzug der Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb..

(3) Die Urkunde hat folgenden Wortlaut „(Name…) hat sich um die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. verdient gemacht. Die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss des Gemeinderates vom … in dankbarer Anerkennung den „Seiffener Engel“ verliehen. Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb, den … Unterschrift Bürgermeister, Siegel“.

§ 4 Vorschlagsrecht und Beschlussfassung

(1) Der Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder können für diese Ehrungen geeignete Persönlichkeiten vorschlagen. Die Vorschläge sind eingehend zu begründen. Vereine und Organisationen können Anregungen geben.

(2) Über die Ehrungen beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Die Auszeichnung kann jeweils nur einmal an die gleiche Person verliehen werden.

(4) Die zu ehrenden Personen müssen keine Gemeindeangehörigen der Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. sein.
 

§ 5 Einladung zu besonderen Veranstaltungen

Ehrenbürger und Personen, welche mit dem „Seiffener Engel“ ausgezeichnet wurden, sind zu besonderen festlichen Veranstaltungen der Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. einzuladen.
 

§ 6 Verleihung

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und des „Seiffener Engel“ soll durch den Bürgermeister bei einem besonderen Anlass im feierlichen Rahmen oder in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vollzogen werden. Bei Verhinderung des Bürgermeisters erfolgt die Verleihung durch einen seiner Stellvertreter.

§ 7 Eigentum

Die verliehene Auszeichnung geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Auszeichnung und Urkunde verbleiben als Andenken im Besitz der Erben.
 

§ 8 Widerruf von Auszeichnungen

(1) Ausgesprochene Auszeichnungen können wegen unwürdigen Verhaltens des/der Geehrten widerrufen werden; §26 (2) SächsGO gilt entsprechend.

(2) Der „Seiffener Engel“ und die dazu gehörige Urkunde sowie die Urkunde über die Ehrenbürgerschaft (Ehrenbürgerbrief) sind in diesem Falle an die Gemeinde Kurort Seiffen/ Erzgeb. zurückzugeben.

(3) Der Beschluss des Widerrufs bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., 25.06.2024             Wittig (Bürgermeister)

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