Foto: Nico Schimmelpfennig
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grund- und Gewerbesteuer 2025

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzg. in seiner Sitzung am 18.11.2024 mit Beschluss Nr. GR-08/24/02ö folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzg. erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

Für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge345 %
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf
der Steuermessbeträge
Grundsteuer C und Grundsteuer D werden nicht festgesetzt.
400 %



Für die Gewerbesteuer auf
der Steuermessbeträge
420 %

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 21.01.2014 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzg., den 19.11.2024 ( Siegel )

……………………………………………..

(Wittig, Bürgermeister)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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