Foto: Nico Schimmelpfennig
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Friedhofssatzung für den Friedhof Oberseiffenbach

Aufgrund der Sächsischen Gemeindeordnung § 4, des Sächsischen Bestattungsgesetzes § 7 und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten §§ 17 und 36 erlässt die Gemeinde Seiffen Kurort folgende Friedhofssatzung für den Friedhof Oberseiffenbach

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Friedhofszweck

  1. Der Friedhof Oberseiffenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient jeweils der Bestattung verstorbener Bewohner Oberseiffenbachs und der in Oberseiffenbach verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 3 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen (Verwandte der Einwohner von Seiffen).
  2. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Oberseiffenbach nur wegen der Annahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Schließung und Entwidmung

  1. Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht zur Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
  3. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  4. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof darf während der Dunkelheit nicht betreten werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
  2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

    Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen durch die Gemeindeverwaltung sind zu befolgen.
  2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten durchzuführen,
    • den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Weg dienen, und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    • die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    • Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
    • Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • Druckschriften zu verteilen.
      Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes vereinbar sind. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung einzuholen.
  3. Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
    • in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • die selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.
      Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
  3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
  6. Die Gewerbetreibenden haben vor ihrer Zulassung durch die Gemeinde folgende Erklärung schriftlich abzugeben:
    Ich verpflichte mich, die Gemeinde von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie im Zusammenhang mit meiner gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof von Dritten erhoben werden.

III Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde, unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles, anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Ort und Zeit der Bestattung werden in Absprache mit der Gemeinde festgesetzt. Sonn- und feiertags werden keine Bestattungen vorgenommen. Wünsche der Hinterbliebene und der Redner werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 7 Särge und Urnen

  1. Die Särge müssen festgefügt und so abgesichert sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. Särge, Sargausstattungen, Sterbewäsche und Sargdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
    Särge dürfen 2,00 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
  3. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material von maximal 0,30 m Durchmesser und 0,40 m Höhe bestehen.

§ 8 Ausheben der Gräber

  1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,50 m, bei Kindergräbern 1,10 m und bei Urnengräbern 0,60 m.
  3. Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Umbettung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Umbettungen von Leichen innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig, mit Ausnahme § 10 Abs. 4.
  3. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.
  4. In den Fällen § 13 Abs. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 13 Abs. 4 können Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihegrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller selbst zu tragen.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlicher Anordnung.

IV Grabstätten

§ 11 Allgemeines

  1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten gestattet:
    • Reihengräber
    • Kindergräber
    • Urnengräber
    • Wahlgräber
    • Doppelwahlgräber
    • Urnenwahlgräber
    • Rasengräber
  2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  3. Grüfte und ausgemauerte Grabstätten sind nicht zugelassen. Die vorhandenen Grüfte auf dem Friedhof Oberseiffenbach haben Bestandsschutz.

§ 12 Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist:
    • wer für die Bestattung sorgen muss (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
    • oder wer sich für die Bestattung verpflichtet hat.
  2. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche oder Urne beigesetzt.
  3. Ein Reihengrab / Urnengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  4. Nach Ablauf der Ruhezeit und bei Wiederbelegung werden die Leichen- und Aschenreste an geeigneter Stelle der Erde übergeben.

§ 13 Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. Nutzungsrecht an Wahlgräbern werden auf Antrag auf Dauer von jeweils 20 Jahren bei Leichenbestattungen und Aschenbeisetzungen verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles eingeräumt werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
  3. Ein Anspruch auf Einräumung oder erneutem Erweb von Nutzungsrechten besteht nicht. Nach Ablauf von 50 Jahren der ersten Einräumung eines Nutzungsrechtes ist eine Verlängerung bei Erdbestattungen ausgeschlossen.
    Nach Ablauf von 35 Jahren nach der ersten Einräumung eines Nutzungsrechtes ist eine Verlängerung bei Aschebeisetzungen ausgeschlossen.
  4. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Gesamtnutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wird.
  5. Wahlgräber sind Einzel- und Doppelgräber. Urnenbeisetzungen sind zusätzlich möglich.
  6. Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Reglung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen Erwerbers über:
    1. auf den Ehegatten
    2. auf die Kinder
    3. auf die Stiefkinder
    4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
    5. auf die Eltern
    6. auf die Vollbürtigen Geschwister
    7. auf die Stiefgeschwister
    8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben in der gesetzlichen Reihenfolge.
      Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tode eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war
  7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.
  8. Jeder auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
  9. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine, der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen, übertragen
  10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Reglung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis Abs. 6 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
  11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  12. Mehrkosten, die in der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  13. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

V Grabmale und sonstige Grabaustattungen

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen sich in die Art des Friedhofes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen keine Meinungsäußerungen weder in Schriftform noch durch Symbole enthalten.
  2. Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale
    • aus Gips
    • mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
    • mit Farbanstrich auf Stein
    • mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
    • mit Lichtbildern
    • mit aufdringlicher Firmenbezeichnung.
      Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
  3. Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche,
    • auf Doppelgrabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche.
  4. Die Höhe der Oberkante der Querarme von Kreuzen darf auf Erdbestattungsgräbern 1,10 m und auf Kinder- und Urnengräbern 0,60 m nicht übersteigen.

§ 15 Besondere Gestaltungsvorschriften

  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Die Grabmale dürfen unter Einhaltung der nachfolgend genannten Maße die Höhe von 1,50 m und die Tiefe von 0,60 m nicht übersteigen. Ausnahmen bedürften der Genehmigung der Gemeinde.
  2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    • Politur und Feinschliff sind zulässig.
    • Ein Sockel, der breiter als das Grabmal ist, darf höchstens 20 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen.
    • Schriftrücken, Schriftbossen, Ornamente und Symbole können geschliffen sein.
    • Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Die Verwendung von Gold und anderen Metalllegierungen ist gestattet.
    • Aufgesetzte Buchstaben aus Metall sind zulässig.
    • Firmenbezeichnungen auf den Grabmalen sind nicht gestattet.
  3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nur in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, Sie dürfen die ganze bepflanzbare Fläche nicht in Anspruch nehmen. Eine Bepflanzung einer Teilfläche mit Blumen und Sträuchern muss möglich sein. Grababdeckplatten sind unzulässig.
  4. Jede Grabstelle muss entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 massiv eingefasst werden (Grabeinfassung).

§ 16 Genehmigungserfordernis

  1. Die Einrichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen / Einfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung Holzkreuze als Provisorische Grabmale zulässig.
  2. Die Einrichtung und jede Veränderung der sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 1 gilt entsprechend.
  3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale müssen mindestens:

  • bei Reihengräber 12 cm,
  • bei Wahlgräbern 15 cm stark sein.

§ 18 Unterhaltung der Grabmale

  1. Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrsichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 Entfernung

  1. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen auf Anordnung der Gemeinde zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
  3. Historische bzw. unter Denkmalschutz stehende Grabmale bzw. Grabausstattungen in Oberseiffenbach bedürfen gesonderter Regelung mit der Gemeinde.

VI Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde ihres Ortes entsprechen hergerichtete und dauernd gepflegt werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
  3. Die Grabstätten müssen innerhalb von 9 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  4. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb, sowie neben den Grabstätten und Wegen obliegt ausschließlich der Gemeinde.
  5. Die gärtnerische Gestaltung auf den Grabstellen muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Die Rasenflächen neben den Grabstellen sind zur Pflege freizuhalten.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. Bei unangemessenem bzw. unwürdigem Grabsschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII Benutzung der Totenhalle und Trauerfeiern

§ 22 Allgemeines

  1. Die Totenhalle dient der Aufnahme der Leichen nur für den Tag der Bestattung bzw. Trauerfeier. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Den Weisungen und Anordnungen des Verantwortlichen der Gemeinde ist Folge zu leisten.
  2. Die Aufbewahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
  3. Das Öffnen des Sarges kann vom durchführenden Verantwortlichen untersagt werden, wenn es der Zustand der Leiche nicht zulässt.
  4. Der Sarg wird 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. Bestattung geschlossen.
  5. Würdevolle Trauerfeiern können in der Halle und im Anschluss am Grab gehalten werden.

VIII Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

  2. Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit der in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
  3. Sonderreglung für den Friedhof Oberseiffenbach hinsichtlich alter Rechte bedürfen gesonderter Vereinbarungen.

§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes und seiner Anlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
  3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie für deren Bedienstete.
  4. Eine Schneeräum- oder Streupflicht für die Wintermonate besteht nicht. Das Begehen des Friedhofsgeländes geschieht dann auf eigene Gefahr.

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung von dem von der Gemeinde zu verwaltenden Friedhof Oberseiffenbach und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 Sächsische Gemeinde Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 3 betritt,
    • sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen der Gemeinde nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2)
    • eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 und 4verstößt,
    • als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender, Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt. (§ 16 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1)
    • Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§18 Abs. 1)
  2. Zuständig als Verwaltungsbehörde ist die Gemeindeverwaltung Seiffen im Sinne des § 36 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
  3. Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten zwischen 2,56 € (5,00 DM) und 551,29 € (1000,00 DM) geahndet werden.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.03.1996 außer Kraft.

Seiffen, 17. Juni 2002

Schreiter
Bürgermeister

Seiffen.de

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