Foto: Nico Schimmelpfennig
Foto: Nico Schimmelpfennig
Foto: Nico Schimmelpfennig

Gebührenordnung Weihnachtsmarkt

Gebührenordnung zur „Seiffener Weihnacht“ der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 25.07.2023

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgebirge erhebt für die Inanspruchnahme von Standplätzen und Nebenkosten zur „Seiffener Weihnacht“ und für die Nutzung gemeindeeigener Verkaufseinrichtungen Gebühren.
Damit werden neben den Kosten für den Standplatz insbesondere Kosten für die Müllentsorgung, Werbung und kulturelle Umrahmung, die Installation und Deinstallation der Illumination abgedeckt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Standplätze zur „Seiffener Weihnacht“ in Anspruch nimmt oder in seinem Namen oder Auftrag nutzen lässt.
Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Zuweisung eines Standplatzes nach der Weihnachtsmarktsatzung vom 25.07.2023.
  2. Die Zahlung der Gebühren muss spätestens 14 Tage nach Zugang der Zuweisung eines Standplatzes bei der Gemeinde eingegangen sein.
  3. Macht der Benutzungsberechtigte von seinem Benutzungsrecht nur teilweise oder keinen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühren.
  4. Die Nachweise über die Entrichtung der Gebühren ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 Gebührenberechnung

  1. Für die Teilnahme an der „Seiffener Weihnacht“ zum Feilbieten von Waren wird eine Gebühr für den Veranstaltungszeitraum erhoben.
    1. Lebensmittel im Standverzehr und/oder Ausschank von alkoholischen Getränken aller Art 1.493,50 € netto
    2. Abgepackte Lebensmittel, Backwaren, Süßigkeiten 1.286,15 € netto
    3. Handwerker, Handelsware und sonstiges 1.073,73 € netto
    4. Erzgeb. Kunsthandwerk und Holzspielzeug 732,25 € netto
  2. Nutzung einer gemeindeeigenen Verkaufseinrichtung täglich 36,98 € netto
  3. Die Gebühren sind netto ausgewiesen. Sofern für die Gemeinde eine Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer gemäß § 2b UStG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung geltenden Fassung besteht, hat der Gebührenschuldner auch die auf die Netto-Gebühr entfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zu erstatten.
  4. Zur Förderung bestimmter Branchen und für Teilnehmer zur „Seiffener Weihnacht“, die durch die Gemeinde angeworben wurden, können geminderte Gebühren berechnet werden.
  5. Die Abrechnung der Kosten für den reinen Energieverbrauch ist in der Nutzungsgebühr nicht enthalten. Bei kommunalen Abnahmestellen wird der Verbrauch durch Unterzähler am Verkaufsstand ermittelt und dem Standplatzbetreiber nach Ende des Marktes in Rechnung gestellt.

§5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung zur „Seiffener Weihnacht“ vom 13.08.2019 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 25.07.2023

Wittig
Bürgermeister

Seiffen.de

Sie verlassen nun unsere Webseite.

Sie werden weitergeleitet zu
in 5 seconds...

Klicken Sie auf den Link um fortzufahren oder auf Abbruch

Skip to content