Foto: Nico Schimmelpfennig
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Hauptsatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 08.08.2016 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Erster Teil

Organe der Gemeinde

§1 Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Erster Abschnitt

Gemeinderat

§2 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§3 Zusammensetzung des Gemeinderates

  1. Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
  2. Die Zahl der Gemeinderäte bemisst sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO.

§4 Beschließende Ausschüsse

  1. Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
    • der Verwaltungs- und Finanzausschuss,
    • der Technische Ausschuss.
  2. Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren weitere Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
  3. Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:
    • die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 3.500 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,
    • die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 3.500 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.
    • die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 3.500 Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.
  4. Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§5 Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen

  1. Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
  2. Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
  3. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
  4. Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen.

§6 Verwaltungs- und Finanzausschuss

  1. Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
    1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
    2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
    3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstätten-gesetz,
    4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,
    5. Gesundheitsangelegenheiten,
    6. Marktangelegenheiten,
    7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
  2. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
    1. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD E7 bis E15, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.
    2. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 500 Euro bis zu 2.500 Euro,
    3. die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 5.000 Euro bis zu 35.000 Euro,
    4. die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 5.000 Euro bis zu 35.000 Euro,
    5. die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten und von mehr als 1.500 Euro, von mehr als sechs Monaten und von mehr als 1.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro,
    6. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 500 Euro, aber nicht mehr als 2.500 Euro beträgt,
    7. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 500 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall beträgt,
    8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
    9. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall,
    10. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO,
    11. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.

§7 Technischer Ausschuss

  1. Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
    1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
    2. Versorgung und Entsorgung,
    3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
    4. Verkehrswesen,
    5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
    6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
    7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
    8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
    9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
  2. Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:
    1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
      • die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,
      • die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
      • die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
      • die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
      • die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
      • die Teilungsgenehmigungen,
    2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,
    3. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall,
    4. die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 5.000 Euro bis zu 50.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 5.000 Euro bis zu 50.000 Euro,
    5. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,
    6. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).

§8 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zweiter Abschnitt

Bürgermeister

§9 Rechtsstellung des Bürgermeisters

  1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
  2. Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

§10 Aufgaben des Bürgermeisters

  1. Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
  2. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
    1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der
      • Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 5.000 Euro,
      • Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 5.000 Euro,
      • Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 5.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,
    2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 2.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,
    3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 2.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,
    4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 2.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,
    5. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 6, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
    6. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,
    7. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500 Euro im Einzelfall,
    8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro,
    9. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt,
    10. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grund­eigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 500 Euro im Einzelfall,
    11. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 Euro im Einzelfall,
    12. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,
    13. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Ver­pflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen.
  3. Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
  4. Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.

§11 Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§12 Gleichstellungsbeauftragte/r

  1. Der Gemeinderat bestellt eine/n Beauftragte/n für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hin.
  3. Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Zweiter Teil

Mitwirkung der Einwohner

§13 Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§14 Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§15 Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

Dritter Teil

Sonstige Vorschrift

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. in der Fassung vom 06.08.2001 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 09.08.2016

Wittig
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
      • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      • b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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