Foto: Nico Schimmelpfennig
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Hebesatzsatzung

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. in seiner Sitzung am 20. Januar 2014 folgende Satzung beschlossen:

§1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§2 Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

Für die Grundsteuer

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 435 v. H. der Steuermessbeträge

Für die Gewerbesteuer auf 420 v. H. der Steuermessbeträge

§3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2014 in Kraft.Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kurort Seiffen, den 21.01.2014

Wittig
Bürgermeister

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