Foto: Nico Schimmelpfennig
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Kostensatzung Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.
(Feuerwehrkostensatzung – FwKS) vom 17.04.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) und § 69 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 245,647), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.04.2018 mit Beschluss Nr. GR-04/18/04ö folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für
    • die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird und
    • Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.
  2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amts wegen erfolgt. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 17.02.2015.
  2. Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 3 Erhebung des Kostenersatzes

  1. Für Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. wird gemäß § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO und § 69 Abs. 2 SächsBRKG Kostenersatz verlangt. Für von der Kostenschuldnerin bzw. dem Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztaktische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt.Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet:
    • der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
    • der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
    • der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
    • der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,
    • derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
    • derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,7. der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes,
    • die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
  2. Für alle Leistungen der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung wird über Absatz 1 und § 69 Abs. 2 SächsBRKG hinaus, auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 SächsBRKG, Kostenersatz erhoben.Wenn nicht § 4 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, wird insbesondere für folgende Leistungen Kostenersatz verlangt:
    • Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
    • Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten (außer in Fällen von außergewöhnlichen Wetter- und Naturereignissen, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen).
    • Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch.
    • Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz wird nach den tatsächlichen (nachweisbaren) Kosten des Einsatzes, wie Personal (Verdienstausfall) und Verbrauchsmaterial berechnet. Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
  2. Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
  3. Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
  4. Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.
  5. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 dieser Satzung zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Freiwilligen Feuerwehr Seiffen vorgehalten werden.
  6. Da die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. über kein geeignetes Fachpersonal gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG verfügt, richtet sich der Kostensatz für diese Leistungsart gem. § 22 Abs. 2 und 3 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO nach den tatsächlichen Kosten, die durch die Inanspruchnahme von geeignetem Fachpersonal des Landkreises entstehen. Zuzüglich wird Kostenersatz verlangt, wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Seiffen zur Brandverhütungsschau beratend hinzugezogen werden.

Der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz beinhaltet die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit.

(Kilometerpauschale gemäß § 9 EStG)

§ 5 Kostenschuldnerin/Kostenschuldner

  1. Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind folgende Personen verpflichtet:
    • der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
    • der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
    • der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
    • der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,
    • derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
    • derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
    • der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes,
    • die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen worden sind.
  2. Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird von folgenden Personen verlangt:
    • demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
    • dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (§ 5 SächsPolG) oder
    • demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
  3. Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.
  4. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr.

Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid festgesetzt und wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 14.12.2010 außer Kraft.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 17.04.2018

Martin Wittig
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
      • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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