1. Steuerfestsetzung
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß Hundesteuersatzung der Gemeinde Heidersdorf i.V. mit § § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Gemeinde Heidersdorf.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Heidersdorf, Am Rathaus 4, 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb. einzulegen. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Rechtsbehelf gegen die festgesetzten Kosten keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
2. Zahlungsaufforderung
Hundesteuerzahler, die der Gemeinde Heidersdorf kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, nehmen die Überweisung bitte zur jeweiligen Fälligkeit, unter Angabe Ihres Kassenzeichens (siehe auf Ihrem Hundesteuerbescheid oben rechts), auf folgendes Konto vor:
Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE 23 8705 4000 3309 0004 26
BIC: WELADED1STB
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes und zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen aufgrund verspäteter Zahlung empfehlen wir Ihnen die für Sie bequeme Art des Bankeinzugsverfahrens (SEPA-Lastschriftmandat). Einen Vordruck erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung bzw. unter www.seiffen.de.
Bei denjenigen Steuerschuldnern, die für die Hundesteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, so ist für das betreffende Kassenzeichen ein neues SEPA-Mandat rechtzeitig vor Fälligkeit zu erteilen.
Allgemeiner Hinweis gemäß Hundesteuersatzung vom 22. Mai 2002
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Gemeinde anzuzeigen. Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (Auszug aus § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 der Hundesteuersatzung).
Meldeformulare finden Sie unter https://seiffen.de/rathaus/formulare.
Kurort Seiffen, den 15.12.2023
Wittig
Bürgermeister der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.
als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Heidersdorf