Verordnung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgebirge über die Erhebung von Parkgebühren
Aufgrund von § 6a Abs. 6 und 7 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16G des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I Nr.56), in Verbindung mit § 25 des Sächs. Straßenverkehrsrechtsgesetzes vom 03.05.2019 (SächsGVBl. S. 317), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. am 30.05.2023 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für das Parken auf öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgebirge werden, soweit diese bewacht bzw. mit Parkscheinautomaten ausgestattet sind, Parkgebühren erhoben.
§ 2 Parkgebühren in der Zeit 01.01.-30.09. sowie ganzjährig für den Parkplatz Freilichtmuseum
Die Parkgebühren in der Zeit vom 01.01. bis 30.09. betragen auf folgenden Parkplätzen: Jahnstraße, Spielzeugmuseum sowie auf dem Parkplatz Freilichtmuseum (ganzjährig)
für PKW/ Wohnmobile | 2,50 EUR pro angefangene Stunde |
10,00 EUR pro Tag | |
für Busse | 15,00 EUR bis 2 Stunden |
28,00 EUR pro Tag |
Gebührenpflicht besteht Montag – Sonntag von jeweils 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Der Erwerb einer Tageskarte berechtigt zum Parken auf allen Parkplätzen (während der Zeit der „Seiffener Weihnacht“ werden in der Regel Parkplätze zugewiesen).
§ 3 Parkgebühren in der Zeit vom 01.10.-31.12. sowie bei Großveranstaltungen und zeitlich befristeten besonderen Veranstaltungen
In der Zeit vom 01.10. bis 31.12. sowie bei Großveranstaltungen und zeitlich befristeten besonderen Veranstaltungen in der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. gelten für die folgenden regulären Parkplätze der Gemeinde (Jahnstraße, Bahnhofstraße, Spielzeugmuseum) die nachfolgenden Gebühren. Ferner können Parkplätze zusätzlich eingerichtet werden, für deren Benutzung die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. ebenfalls folgende Parkgebühren erhebt:
Befestigte Plätze:
Ankunft von 09:00 bis 15:00 Uhr | PKW/ Wohnmobile | 10,00 € als Festticket |
Bus | 25,00 € als Festticket | |
Ankunft nach 15:00 bis 17:00 Uhr | PKW/ Wohnmobile | 5,00 € als Festticket |
Bus | 20,00 € als Festticket |
Unbefestigte Plätze:
Ankunft von 09:00 bis 15:00 Uhr | PKW | 7,00 € als Festticket |
Ankunft nach 15:00 bis 17:00 Uhr | PKW | 3,00 € als Festticket |
Der Erwerb einer Parkkarte berechtigt zum Parken auf allen Parkplätzen der jeweils selben Kategorie (während der Zeit der „Seiffener Weihnacht“ werden in der Regel Parkplätze zugewiesen).
Gebührenpflicht besteht Montag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr als Festticket gem. § 3.
Bei Ankunft nach 17:00 Uhr gelten die unter § 2 genannten Tarife für die Parkplätze Jahnstraße, Spielzeugmuseum (Parkautomaten – Gebührenpflicht bis 19:00 Uhr).
§ 4 Sonderregelung 700 Jahre Seiffen/350 Jahre Heidelberg in der Zeit vom 05. bis 07.07.2024
In der Zeit vom 05. bis 07.07.2024 gelten für die folgenden regulären Parkplätze der Gemeinde (Bahnhofstraße, Spielzeugmuseum, Freilichtmuseum) die nachfolgenden Gebühren. Ferner können Parkplätze zusätzlich eingerichtet werden, für deren Nutzung die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. ebenfalls folgende Parkgebühren erhebt:
PKW/ Wohnmobile | 6,00 € als Festticket |
Bus | 25,00 € als Festticket |
Gebührenpflicht besteht von 09:00 bis 19:00 Uhr.
Der Erwerb eines Tickets berechtigt zum Parken auf allen Parkplätzen.
§ 5 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer sein Fahrzeug während des gebührenpflichtigen Zeitraumes auf den vorgenannten Parkplätzen bzw. auf eingerichteten Parkflächen parkt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 23.09.2020 außer Kraft.
Kurort Seiffen/Erzgeb., 07.06.2023
Wittig
Bürgermeister
4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.