Foto: Nico Schimmelpfennig
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Satzung für Kindertagesstätte und Hort

Satzung für die Kindertagesstätte und den Hort in Trägerschaft der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

Auf der Grundlage des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. in seiner Sitzung am 24. März 2003 folgende Satzung beschlossen:

§1

Die Kindertagesstätte und der Hort der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck der Kindertagesstätte und des Hortes der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. ist die Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern entsprechend § 22 des Kinder und Jungendhilfegesetzes.
Der Satzungszweck wird durch die Unterhaltung der Kindertagesstätte und des Hortes und durch das Leistungsangebot der Einrichtungen, das sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und deren Familien orientiert, verwirklicht.

§2

Die Kindertagesstätte und den Hort in der Trägerschaft der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. werden selbstlos betrieben; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

  1. Mittel der Kindertagesstätte und des Hortes der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Gemeinde Seiften erhält bei der Auflösung der Kindertagesstätte und des Hortes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertagesstätte und des Hortes der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Kurort Seiffen/Erzgeb., 24. März 2003

Schreiter
Bürgermeister

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