Foto: Nico Schimmelpfennig
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Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen am 14.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung einer Gästetaxe

  1. Die Gemeinde Kurort Seiffen erhebt zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr
    1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
    2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
    3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote
    entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
  2. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde bleibt unberührt.

§ 2 Gästetaxepflichtige

  1. Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind. Unterkunft im Gemeindegebiet nimmt auch, wer in Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Gästetaxepflichtig im Sinne des Satzes 1 sind auch Inhaber von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten, die so ausgestattet sind, dass sie einer Wohnnutzung zugänglich sind; darunter fällt bereits eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden außerhalb der Heizperiode.
  2. Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben.
  3. Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Unterkunft nehmen. Nicht gästetaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die in der Gemeinde arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen.
  4. Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen.

§ 3 Maßstab und Satz der Gästetaxe

  1. Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag ab 02.01.2023 3,00 € und ab 01.01.2024 3,50 € (inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer).
  2. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet.
  3. Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten. Diese beträgt 36,00 Euro. Von der pauschalen Jahresgästetaxe kann auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn durch den Gästetaxepflichtigen glaubhaft gemacht wird, dass er die Wohnung oder sonstige Unterkunft im gesamten Kalenderjahr nicht genutzt hat.

§ 4 Befreiung von der Gästetaxepflicht

  1. Von der Gästetaxepflicht sind befreit:
    1. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
    2. Teilnehmer und Begleiter von Schulfahrten,
    3. Die jeweils erste Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
    4. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,
    5. bei Anwendung von § 3 Absatz 3 (pauschale Jahresgästetaxe) jede weitere Person einer Familie, wenn für ein Familienmitglied die pauschale Jahresgästetaxe entrichtet wird;
    Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.
  2. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 5 Ermäßigung der Gästetaxe

  1. Die Gästetaxe wird um 50 v. H. ermäßigt für:
    1. Kinder und Jugendliche vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    2. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 v. H. beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
    3. Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
    Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Absatz 1 wird nur eine Ermäßigung gewährt.
  2. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 6 Gästekarte

  1. Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Gemeinde der Gästetaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die nummerierte Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält Angaben, die vom Vermieter mit dem EDV-System „AVS“ zu erfassen sind. Die Datenerfassung erfolgt grundsätzlich über das vorgenannte EDV-System, welches auch für die Erstellung des Meldescheins und Weiterleitung der Daten dient. Die Gästekarte enthält neben der Nummerierung folgende Angaben:
    • den zu zahlenden Gästetaxebetrag,
    • den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers,
    • den An- und Abreisetag sowie
    • die Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  2. Personen, die die pauschale Jahresgästetaxe entrichten (§ 3 Abs. 3), sowie deren Familienangehörige erhalten einmalig eine Gästekarte, welche für den gesamten Zeitraum gilt. Diese ist als Jahresgästekarte gekennzeichnet.
  3. Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages bzw. bei Jahresgästetaxen im jeweiligen Kalenderjahr zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gemeindegebiets. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxe

  1. Die Gästetaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 mit dem Tag des Eintreffens in der Gemeinde. Sie wird zur Zahlung fällig am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde.
  2. In den Fällen des § 3 Absatz 3 (pauschale Jahresgästetaxe) entsteht die Gästetaxeschuld am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Bei wegziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. Die pauschale Gästetaxe ist bei Zuzug und Wegzug anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die eine Gästetaxeschuld besteht. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten sind die Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; hierbei ist auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen. Die pauschale Gästetaxe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gästetaxebescheides fällig.

§ 8 Meldepflicht

  1. Wer gästetaxepflichtige Personen nach § 2 beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen unverzüglich über das System AVS (elektronische Gästetaxe) oder in begründeten Ausnahmefällen papiergebunden in der Tourist-Information anzumelden.
  2. Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Der Inhaber des Betriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten, darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen Gästetaxepflichtigen die erforderlichen Daten eintragen und anschließend die Erfassung im EDV-System AVS vorzunehmen. Im Falle einer papiergebundenen Erfassung ist das Original des Meldescheins vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Der Durchschlag des manuellen Meldescheins ist der Tourist-Information bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach Ankunft des Gastes zuzuleiten. Im Falle der elektronischen Meldescheinabwicklung über das System AVS erfolgt die Datenweiterleitung automatisch.
  3. Gästetaxepflichtige Personen, die eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten haben (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und mit § 7 Absatz 2), sind verpflichtet, sich innerhalb von zehn Werktagen nach Zuzug anzumelden und sich unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten ist anstatt auf den Zuzug und Wegzug auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen.
  4. Meldungen nach dieser Satzung sind durch die Vermieter unverzüglich unter Nutzung des EDV-Systems AVS oder unter Verwendung der von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen. Die amtlichen Vordrucke sind der Satzung als Anlagen beigefügt.
  5. Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.
  6. Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach Absatz 1 bis 5 unberührt.

§ 9 Einzug und Abführung der Gästetaxe

  1. Der in § 8 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen. Die gewährten Gästeübernachtungen und die vereinnahmten Beträge im Einzelnen werden bei Verwendung des Systems AVS automatisch zusammengefasst und bei der Tourist-Information dargestellt. Dies gilt auch, sofern der Betrieb in einem Quartal keine Personen beherbergt hat. Falls in begründeten Ausnahmefällen eine papiergebundene Abrechnung erfolgt, wird dies anhand der Vorlage der Meldescheindurchschläge abgerechnet. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) durch den Vermieter zu erfolgen.
  2. Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Quartiergeber im Sinne von § 8 Absatz 1 abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 9 Absatz 1 obliegt dem Quartiergeber.
  3. Die Abrechnungen sind im Regelfall EDV-gestützt über das System „AVS“ oder in begründeten Ausnahmefällen unter Verwendung der von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen. Der amtliche Vordruck ist der Satzung als Anlage beigefügt. Überprüfungen sind durch die Gemeinde auf elektronischem Wege sowie papiergebunden möglich.
  4. Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe hat getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.
  5. Der mit dem Einzug und der Abrechnung beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Gemeinde für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. als Personen gegen Entgelt Beherbergender oder als Betreiber eines Campingplatzes entgegen § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 bei ihm verweilende ortsfremde Personen nicht innerhalb von 1 Werktag nach Ankunft bei sich unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Vordruckes oder im EDV-System AVS anmeldet,
    2. als Gästetaxepflichtiger entgegen § 8 Absatz 2 und 4 nicht unverzüglich nach seiner Ankunft den von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Vordruck richtig und vollständig ausfüllt und unterschreibt bzw. seine relevanten Daten an den Beherbergungsbetrieb mittelt,
    3. als Gästetaxepflichtiger sich entgegen § 8 Absatz 3 nicht innerhalb von zehn Werktagen nach einem Zuzug oder der Inbesitznahme einer Baulichkeit bei der Gemeinde anmeldet,
    4. als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die Gästetaxe nicht unverzüglich bei Rechnungslegung an den Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,
    5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht;
    6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 die eingezogene Gästetaxe nicht spätestens bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Gemeinde abführt,
    7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge nicht bis spätestens zum zehnten Werktag des Folgemonats im Einzelnen abrechnet,
    8. entgegen § 9 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt
    9. und es dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvoteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  3. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 02.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe der Gemeinde Kurort Seiffen vom 20.02.2018 außer Kraft.

Kurort Seiffen, den 17.11.2022

Wittig
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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