für die Grund- und Gewerbesteuer 2025
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzg. in seiner Sitzung am 18.11.2024 mit Beschluss Nr. GR-08/24/02ö folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzg. erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
Für die Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge | 345 % |
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge Grundsteuer C und Grundsteuer D werden nicht festgesetzt. | 400 % |
Für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge | 420 % |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 21.01.2014 außer Kraft.
Kurort Seiffen/Erzg., den 19.11.2024 ( Siegel )
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(Wittig, Bürgermeister)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.